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Rechtsanwältin
ANJA BINDER
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Mediatorin (DAA)
Die nachstehenden Informationen enthalten die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung für die Web-Seite https://www.binder-baurecht.de als Diensteanbieter sowie nach der DL-InfoV.
Rechtsanwältin ANJA BINDER
Liebherrstraße 20
80538 München
Deutschland
Tel: +49 (0)89 - 21 66 66 – 0
Fax: +49 (0)89 - 21 66 66 – 21
E-Mail: anja.binder@binder-baurecht.de
Web: https://www.binder-baurecht.de
Anja Binder
Einzelanwältin
144/111/28091
Rechtsanwältin Anja Binder
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33
80331 München
T.: +49 (0)89 / 53 29 44 - 0
F.: +49 (0)89 / 53 29 44 - 28
https://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:
Frau RAin Binder unterhält eine Kooperation mit Herrn Rechtsanwalt Karl Schwab - Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Baierbrunner Straße 25, 81379 München und Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Kainz - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Liebherrstraße 20, 80538 München.
Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme des Mandats wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenskonflikt vorliegt.
RAin Binder ist gemäß § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 250.000,00 abzuschließen. Für RAin Binder besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der
R+V Allgemeine Versicherung AG/Frankfurt
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer München (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f. BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer (https://www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de)
Die Vergütung für Beratung und Vertretung erfolgt auf Stundenbasis nach Honorarvereinbarung.
Sofern eine Vergütung vereinbart wird, sind als Mindestgebühren diejenigen nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geschuldet, soweit es sich um ein gerichtliches oder behördliches Verfahren handelt.
Sollte keine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, gilt bei Verbrauchern gemäß § 34 RVG:
Wichtig: Die Gebühren nach dem RVG werden nach dem Gegenstandswert berechnet.
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